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Förderrichtlinien und Bewilligungsgrundsätze

der Stiftung „Arbeit und Umwelt  der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie“.

Stand 10.12.2007

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I. Stiftungs- und Förderungszweck

  1. Die Stiftung „Arbeit und Umwelt“ der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ist eine selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung „Arbeit und Umwelt“ ist die Förderung humaner Arbeits-, Umwelt- und Lebensbedingungen der Menschen in einer hochentwickelten Industriegesellschaft, in Sonderheit durch die Verleihung von Preisen an Personen und/oder Institutionen, die sich auf den Gebieten Humanisierung der Arbeitswelt, Arbeits- und Umweltschutz vornehmlich im Zusammenhang mit Chemieproduktionen, Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer, Frauenförderung im industriellen Arbeitsprozess, Sozialpolitik sowie Publizistik besondere Verdienste erworben haben.Es können gemäß § l Absatz 2 Satz 2 der Stiftungssatzung besondere Forschungsprojekte und wissenschaftliche Arbeiten (z.B. Dissertationen, Habilitationen) gefördert werden.

  2. Die entsprechenden Fördermittel sind als Zuwendungen entsprechend § l Absatz 2 der Satzung der Stiftung „Arbeit und Umwelt“ zu vergeben.

  3. Leistungen der Stiftung können gemäß § 3 Absatz l der Stiftungssatzung gewährt werden für nach dem Stiftungszweck förderungswürdige Maßnahmen oder Leistungen oder sonstige Verhaltensweisen, die der Stiftung förderungswürdig erscheinen.

  4. Die Stiftung hat bei der Förderung von Vorhaben entsprechend dem Stiftungszweck sicherzustellen, dass die diesem Zweck dienenden Fördermittel wirtschaftlich und ordnungsgemäß verwendet werden.

 

II. Förderthemen

  1. Die Förderthemen, die aus dem Stiftungs- und Förderungszweck resultieren, umfassen folgende Bereiche:

    Insbesondere fördert die Stiftung Projekte zu

Der Vorstand der Stiftung Arbeit und Umwelt behält sich vor, jederzeit diese Liste zu ändern bzw. zu ergänzen. Vor einer Beantragung ist eine Vorabanfrage zu dem gewünschten Förderthema sinnvoll.

 

III. Art und Umfang der Förderung

  1. Leistungen der Stiftung werden bewirkt aufgrund der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes. Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand entsprechend dem Stiftungszweck nach pflichtgemäßem, jedoch weder behördlich noch gerichtlich nachprüfbarem Ermessen. Der Vorstand kann die Entscheidung auf die Geschäftsführer übertragen, wobei deren Entscheidung der Zustimmung des Vorsitzenden bedarf.

  2. Die Satzung der Stiftung „Arbeit und Umwelt“ sowie die nachstehenden Leitlinien für die Förderung in der jeweils geltenden Fassung bilden die Grundlage für die Beurteilung förderungswürdiger Projekte durch den Stiftungsvorstand und den Stiftungsbeirat. Absatz l Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

  3. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.

  4. Der Antragsteller hat grundsätzlich einen Eigenanteil zu erbringen.

  5. Durch diese Förderrichtlinien erwächst dem durch die Stiftung Begünstigten gemäß § 3 Absatz 3 der Stiftungssatzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung. Derartige Leistungsansprüche können insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder die Förderrichtlinien oder auf ein formloses Inaussichtstellen von Fördermitteln bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden. Auch mehrfache Gewährung von Stiftungsleistungen führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Er kann ferner nicht durch Berufung auf tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder ähnlich gelagerte Fälle begründet werden.

IV. Förderungsempfänger

  1. Förderungsmittel entsprechend den Förderrichtlinien werden auf Antrag, welcher bei der Geschäftsführung der Stiftung schriftlich zu stellen ist, vergeben.

  2. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

  3. Der Förderungsempfänger muss über die für die Projektdurchführung erforderlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten verfügen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Stiftungsvorstand, welcher die Entscheidung auf die Geschäftsführer übertragen kann, wobei deren Entscheidung der Zustimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und Beirates bedarf.

  4. Anträge auf Förderung sind an die Geschäftsführung der Stiftung „Arbeit und Umwelt“ zu richten. Sie sollen mindestens Angaben enthalten über:
    • den Förderungsempfänger;
    • den Gegenstand und die Zielsetzung des Projektes;
    • den Stand des Wissens und der Technik betreffend das Projekt;
    • die voraussichtlichen Kosten des Projektes;
    • die Art der Finanzierung;
    • den Finanzierungsplan mit Ausweisung des Anteils an Eigenmitteln und
    •  beantragte Förderhöhe;
    • bei Teilfinanzierung eines Projektes durch die Stiftung ist ebenfalls der gesamte
    • Finanzierungsplan vorzulegen.
    • Art und Umfang der Durchführung;
    • Beginn und Dauer des Projektes;
    • Informationen über die am Projekt direkt beteiligten Personen und Institutionen
    • welche Form der Öffentlichkeitsarbeit ist für das Projekt geplant?
    • die Weiterführung des Projektes;
    • identische und teilidentische Anträge bei anderen Förderinstitutionen.

  5. Es besteht außerdem die Möglichkeit, vor einer Antragstellung eine Kurzbeschreibung des Projekts bei der Geschäftsführung der Stiftung einzureichen. Diese wird sodann von der Stiftung überprüft. Bei grundsätzlicher Übereinstimmung des Projekts mit dem Förderzweck der Stiftung kann dann bei der Geschäftsführung der Stiftung ein konkreter Antrag gemäß Absatz 4 eingereicht werden.

 

V. Bewilligung, Verbindlichkeit der Förderrichtlinien

  1. Die Bewilligung von Fördermitteln aus den Mitteln der Stiftung erfolgt durch Beschluss des Stiftungsvorstandes, welcher die Entscheidung auf die Geschäftsführer übertragen kann, wobei deren Entscheidung der Zustimmung des Vorsitzenden bedarf.

  2. Mit der Annahme der Fördermittel erkennt der Förderungsempfänger diese Förderrichtlinien an.


VI. Mittelabruf

  1. Die Fördermittel werden entsprechend dem im Bewilligungsschreiben enthaltenen Finanzierungsplan zur Verfügung gestellt.

  2. Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf der Grundlage des zum Projektbeginn – und bei mehrjährigen Projekten – jährlich bei der Stiftung einzureichenden Abrufplanes. Die Stiftung überweist nur fest abgerufene Beträge auf ein vom Förderungsempfänger angegebenes Konto.

  3. Die Stiftung kann in Fällen nicht vorhersehbarer bzw. nicht berücksichtigter Kostensteigerungen des Projektes in Ausnahmefällen die Fördermittel auf Antrag erhöhen. Der Antrag ist zu begründen.

  4. Ausgezahlte Mittel, die wider Erwarten zunächst nicht verwendet werden, sind unverzüglich zurück zu überweisen und bei Bedarf erneut abzurufen.

  5. Die bewilligten Mittel sind nicht an Haushaltsjahre gebunden und verfallen nicht am Schluss des Kalenderjahres.

 

VII. Verwendung der Fördermittel

  1. Der Förderungsempfänger ist für die zweckgerichtete Verwendung der Mittel verantwortlich.

  2. Der Förderungsempfänger kann aus den bereitgestellten Mitteln nur solche Ausgaben leisten, die unmittelbar durch die im Bewilligungsschreiben konkret festgelegte Zweckbestimmung gedeckt sind.

  3. Weist das Projekt mehrere Ausgabenpositionen auf, so können die einzelnen Positionen bei Bedarf um bis zu 20 % verstärkt werden, wenn die Mehrausgaben notwendig sind, um den Bewilligungszweck zu erreichen, und wenn sie im Gegenzug mit anderen Positionen eingespart werden. Anträge bedürfen der Zustimmung der Stiftung, welche rechtzeitig einzuholen ist. Der Antrag ist zu begründen.

  4. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen der Stiftung Auskunft über den Stand des Projektes und die Verwendung der Fördermittel zu geben.

  5. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, der Stiftung oder ihrem Beauftragten die Besichtigung des Projektes zu ermöglichen.

  6. Fördermittel, welche „als Personalmittel“ verwendet werden, können nur anerkannt werden, wenn die Vergütung nach allgemeinen Kriterien angemessen ist. Die Verantwortung für die angemessene Einstufung liegt beim Förderungsempfänger; die im Bewilligungsschreiben festgelegten Einstufungen bilden Obergrenzen.

 

VIII. Eigentumsregelung bei beweglichen Sachen

  1. Bewegliche Sachen, die mit den Fördermitteln erworben werden, gehen in das Eigentum des Förderungsempfängers über. Die Stiftung behält sich vor, im Bewilligungsschreiben eine anderweitige Regelung zu treffen.

  2. Nach vorheriger Zustimmung durch die Stiftung kann der Förderungsempfänger mit Fördermitteln erworbene bewegliche Sachen veräußern, wenn sie für den Bewilligungszweck nicht mehr benötigt werden.

  3. Der dem Förderanteil entsprechende Prozentsatz des Veräußerungserlöses ist im Einvernehmen mit der Stiftung entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden oder auf Verlangen an die Stiftung zurückzuzahlen.

 

IX. Projektdurchführung, Verwendungsnachweis

  1. Der Förderungsempfänger führt das Projekt in eigener Verantwortung durch. Er ist für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.

  2. Die Stiftung steht nicht für Schäden ein, die aus der Durchführung des geförderten Vorhabens entstehen.

  3. Sofern der Stiftung aus der Förderung ein Schaden entsteht, wird sie vom Förderungsempfänger schadlos gehalten.

  4. Der Förderungsempfänger hat über die Verwendung der empfangenen Fördermittel gegenüber der Stiftung Nachweis zu führen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist alsbald, spätestens drei Monate nach Abschluss der Förderungsmaßnahme gegenüber der Stiftung zu erbringen. Die Stiftung kann im Bewilligungsschreiben frühere Nachweise verlangen sowie Einzelheiten des Nachweises regeln.

  5. Die abgerechneten Einnahmen und Ausgaben müssen durch prüffähige Unterlagen belegt sein. Die Belege sind für eine Prüfung durch die Stiftung fünf Jahre nach Abschluss des Projektes aufzubewahren. Auf Anforderung sind Kopien der Belege an die Stiftung zu senden.

  6. Die Stiftung behält sich vor, die Verwendungsnachweise an Ort und Stelle selbst zu prüfen oder durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.

  7. Bei Vorhaben, die von der Stiftung nur zum Teil finanziert werden, hat der Nachweis eine Übersicht über die gesamten Ausgaben und Deckungsmittel für das Vorhaben zu enthalten.


X. Widerruf von Fördermitteln

  1. Die Stiftung kann die Bewilligung von Fördermitteln widerrufen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bewilligungsschreibens nicht mindestens teilweise in Anspruch genommen worden sind.

  2. Die Stiftung behält sich den Widerruf der Bewilligung und die Rückforderung gezahlter Fördermittel vor, wenn die Förderrichtlinien oder zusätzlich mitgeteilte besondere Bedingungen nicht beachtet werden, insbesondere, wenn Mittel nicht entsprechend dem Bewilligungsschreiben verwendet werden oder die Verwendung der Mittel nicht gemäß Ziffer VIII. nachgewiesen wird.

  3. Die Stiftung behält sich vor, die Förderung eines Vorhabens aus einem vom Förderungsempfänger zu vertretenden wichtigen Grund einzustellen. Einen wichtigen Grund stellt zum Beispiel die Zahlungsunfähigkeit des Förderungsempfängers dar. Gleiches gilt, wenn wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung des Vorhabens weggefallen oder die Ziele des Vorhabens nicht mehr erreichbar sind. Die Rückabwicklung der vom Förderungsempfänger eingegangenen Verpflichtungen ist zwischen diesem und der Stiftung durch besondere Vereinbarung zu regeln.

 
XI. Veröffentlichungen, Stiftungsangabe

  1. Die Stiftung legt Wert darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Projekts auf ihren Wunsch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, vorzugsweise durch Publikationen in gängigen Fachorganen, Tageszeitungen, Internetadressen, geeignete Veranstaltungen oder Aufnahme und Verarbeitung in Datenbanken.

  2. Bei Publikationen, die aus dem geförderten Vorhaben hervorgehen, soll im Impressum (Rückseite des Titelblattes) vermerkt werden: „gefördert von der Stiftung „Arbeit und Umwelt“ der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie“ unter Angabe der Internetadresse www.arbeit-umwelt.de

  3. Aus Fördermitteln angeschaffte bewegliche Sachen sollen, soweit möglich, mit einem deutlichen Hinweis mit in Ziffer (2) genanntem Text versehen werden.

  4. Der Stiftung sind für ihre eigene Publikationstätigkeit geeignete Pressematerialien in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Dies können u.a. sein: Berichte, Fotomaterial, Logos und grafische Darstellung der Projektergebnisse. Die Rechte an der Verwendung von Text, Fotos und Grafiken sind in schriftlicher Form der Stiftung zu erteilen. Insbesondere die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen sind dabei zu berücksichtigen. Die Stiftung „Arbeit und Umwelt“ stellt ihrerseits sicher, alle Materialien, unter Angabe der jeweiligen Quelle, nur im Sinne des Stiftungszweckes die Materialien zu verwenden.



Hannover, Dezember 2007