Steuerliche Absetzbarkeit
Die Stiftung Arbeit und Umwelt der IG BCE ist als besonders förderungswürdige, gemeinnützigen Zwecken dienende Organisation anerkannt.
Ihre einmaligen oder regelmäßigen Spenden, Förderbeiträge oder Zustiftungen sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, und mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Spendenbescheinigungen werden von uns ab einem Betrag von 50 Euro zeitnah ausgestellt.
Es gelten folgende Regelungen:
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Zuwendungen anlässlich der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung und spätere Zuwendungen sind nach dem deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz steuerfrei.
Spenden
Nach § 10b Abs. 1 EStG können Sie in jedem Kalenderjahr entweder bis zu 20 Prozent Ihres zu versteuernden Einkommens oder bis zu 4 Promille der Summe aller Umsätze und im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter spenden und diesen Betrag als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Der Spendenabzugsbetrag ist unbegrenzt vortragsfähig. Das bedeutet, dass ein Spender seine geleistete Spende z. B. in spätere Jahre vortragen kann, was dann vorteilhaft ist, wenn eine Spende in einem einkunftsschwachen Jahr geleistet wird.
Beispiel: Sie spenden im Jahr einmalig 21.500 Euro. Können sie diesen Betrag geltend machen?
Einkünfte (zu versteuerndes Einkommen): 120.000 Euro - 20 % = 24.000 Euro
Summe aus Umsatz und Gehältern: 900.000 Euro - 4 ‰ = 3.600 Euro
Der Ansatz von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte ist in diesem Fall günstiger.
Zustiftungen
Gemäß § 10b Abs. 1 a S. 1 können Zuwendungen in den Vermögensstock (sog. Zustiftungen) bis zu 1.000.000 Euro an eine gemeinnützige Stiftung im Jahr der Zuwendung und in den darauffolgenden neun Jahren steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Abzugsmöglichkeit besteht zusätzlich zu den oben genannten Höchstbeträgen (20 % bzw. 4 ‰ Reglung). Jedem Ehegatten steht der Höchstbetrag einzeln zu, unabhängig, davon ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden. Mit jeder Zuwendung in den Vermögensstock beginnt ein neuer 10jähriger Abzugszeitraum.
Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10jährigen-Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.





