Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in der Praxis

Die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht von Unternehmen ist zu einem zentralen Begriff im öffentlichen und rechtlichen Diskurs zum internationalen Menschenrechtsschutz geworden.

Die Bundesregierung hat im Dezember 2016 den Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Darin wird zum Ausdruck gebracht, dass alle Unternehmen einen (Management-)Prozess zur unternehmerischen Sorgfalt in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte einführen sollen. Dies soll in einer Art geschehen, die der Größe, Branche und Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette angemessen ist. Die fünf Kernelemente der Sorgfaltspflicht sollen auf freiwilliger Basis umgesetzt werden.

Auf nationaler und europäischer Ebene werden Forderungen lauter, dass gesetzliche Regelungen die Unternehmen zur Sorgfaltspflicht in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten zwingen sollen, da eine reine Freiwilligkeit zu keinen erkennbaren Verbesserungen der Menschenrechtslage führe.

Welche Anforderungen stellen Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen an die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht? Im politischen Bereich wird eine Konsultation und wirksame Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen gefordert – insbesondere beim Schutz der Menschenrechte auf Koalitionsfreiheit und beim Recht auf Kollektivverhandlungen.

Eine entscheidende Frage: Welche praxisorientierten Forderungen und Vorschläge zur Einbeziehung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen können auf operativer Ebene in Unternehmen formuliert werden?

Die Ausübung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht ist ein dauerhafter Prozess – eine wirksame Beteiligung setzt unter anderem voraus, dass die Einbindung von Gewerkschaften und Arbeitnehmervertretungen in die alltägliche betriebliche Ausgestaltung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht übergeht und nicht auf der Ebene einzelner Initiativen und Beispiele verharrt.